Satzung

Präambel

Zwecke des Vereins sind die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und gegenseitigen Solidarität zwischen Kamerunern, die in Deutschland leben. Die Zwecke werden durch die Spenden erfüllt.Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Sammeln der Spenden von Mitgliedern und von freiwilligen Personen. Die gesammelten Spenden werden von mindestens zwei Mitgliedern der Gruppe des gewählten Dorfes eingebracht und an einer gewählten Schule oder medizinischen Einrichtung abgegeben. Somit hätten die Mitglieder die Möglichkeit das Projekt selbst zu führen und einen besseren Überblick zu gewinnen.

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „KOPOS“ und bedeutet „Freunde“ in der kamerunischen Umgangssprache.
  2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form “e. V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Marburg.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und gegenseitigen Solidarität zwischen Kamerunern, die in Deutschland leben. „KOPOS“ verfolgt folgende Ziele: – Förderung des Analphabetismus- Förderung der Gesundheitsvorsorge- die Förderung der gegenseitigen Solidarität zwischen Kameruner, die in Deutschland leben

 

§ 4 Selbstlosigkeit, Unabhängigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist unabhängig, selbständig, souverän.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Zwecke.
  5. Der Verein arbeitet im Rahmen des Grundgesetzes und der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Der Verein bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Gewaltlosigkeit.

 

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begründet zu werden.
  5. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft auch durch Betriebsaufgabe, Ableben, Ausschluss wegen Nichtzahlung der Vereinsbeiträge.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch in elektronischer Form (E-Mail) versandt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine zu gewährende Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  4. Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung verhandelt über die Tagesordnungspunkte und fasst entsprechende Beschlüsse, prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze und die Übereinstimmung zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  7. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung:- Entlastung des Vorstandes,- Neuwahl des Vorstandes (bei Ablauf der Amtszeit),- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,- Änderung der Satzung, sofern eine 2/3 (zwei Drittel) Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht wird. Eine Satzungsänderung kann durch schriftlichen Antrag von 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls erforderlich.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  3. Ferner sind auch die Revisoren befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:- Vorsitzenden, – Schriftführer,  – Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende alleine und der Schriftführer sowie der Kassierer jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit offenen Wahlen gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Die Wahl kann auf Verlangen eines Mitglieds auch geheim abgehalten werden.
  5. Alle ordentlichen Mitglieder können sich zur Wahl stellen.
  6. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  7. Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes werden die Geschäfte des Vereins vom Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weitergeführt.

 

§ 13 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Peter und Paul Marburg, Biegenstraße 18, 35037 Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder des Vereins zu Liquidatoren ernannt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 47 ff BGB).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Marburg, den 23.01.2016